Di

31

Jan

2012

Räumung der Gehwege | Anlieger in der Pflicht

Die Inselverwaltung Sylt erinnert an die Verpflichtung von Grundstückeigentümern oder den von ihnen Beauftragten zur Reinigung der Gehwege und begehbaren Seitenstreifen. In der Zeit von 7 bis 20 Uhr haben Anlieger in Archsum, Keitum, Morsum, Munkmarsch und Tinnum die Gehwege vor ihren Grundstücken in einer Breite von 1,50 Metern frei von Schnee und Eis zu halten. Die Verpflichtung beginnt unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte. 

Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Für Westerländer besteht die Räumpflicht zwischen 8 und 20 Uhr, Schnee, der nach 20 Uhr gefallen ist, muss an Werktagen bis 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des folgenden Tages geräumt sein. Die Ursache der unterschiedlichen Anfangszeiten liegt darin, dass es für die Gemeinde Sylt noch keine einheitliche Straßenreinigungssatzung gibt. Beim Streuen sollten ausschließlich abstumpfende Mittel verwendet werden. Der Einsatz von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf besondere klimatische Ausnahmefälle (z.B. Eisregen) zu begrenzen.

In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen. Auf den anderen Flächen in Fußgängerzonen übernimmt die Reinigungspflicht die Gemeinde Sylt. Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass andere Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder behindert werden. Auch dürfen Schnee und Eis von Grundstücken auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind ebenfalls freizuhalten.

Report vom: 31.01.2012

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